MWR-AGB

MWR-Service Straub, Inh. Ulrike Straub
Quastenberger Siedlung 1 c, 17094 Burg Stargard
Allgemeine Geschäftsbedingungen Möbel in der Fassung vom 01.06.2021

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Alle unsere Vereinbarungen liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde, sie gelten durch Auftragserteilung, Auftragsbestätigung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht widersprechen. Mündliche Vereinbarungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berühren die Gültigkeit unserer übrigen Vertragsbedingungen nicht.

§ 2 Angebote
1.) Vor Beginn der Möbelplanung wird mit zwischen dem Kunden und der Firma MWR-Service Straub eine gesonderte Planungsvereinbarung geschlossen. Diese dient uns als Sicherheit und regelt bei Nicht-Zustandekommen des Auftrages, die Aufwandsvergütung für die bis zum Zeitpunkt des Abbruches geleistete Arbeit. Bei Erteilung des Auftrages zur Lieferung der geplanten Praxiseinrichtung/ -teileinrichtung verzichten wir auf die Berechnung der genannten Aufwendungen ab einer Netto-Auftragssumme von 20.000,00 € sofern der Auftrag innerhalb von 6 Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung vom Kunden schriftlich erteilt wir.
2.) Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich, sofern sich auf der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3.) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise
1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werkstatt“, ausschließlich Montage. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2.) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung des Kunden ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum an uns zur Zahlung fällig.
5.) Zahlungen sind nur direkt an uns zu richten.

§ 4 Lieferzeit, Gefahrenübergang
1.) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2.) Die von uns genannten Liefertermine und -fristen sind grundsätzlich unverbindlich und stehen unter Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Lieferung durch Zulieferer.
3.) Von uns durchzuführende Montagearbeiten setzen uneingeschränkte Baufreiheit voraus. Hierfür ist der Kunde verantwortlich. Bei fehlender oder eingeschränkter Baufreiheit werden die Fertigstellungsfristen angemessen verlängert. Mehrkosten infolge nicht rechtzeitiger oder unsachgemäßer Bauvorbereitung trägt der Kunde.
4.) Wenn die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr oder auch ähnliche, nicht von uns zu vertretene Ereignisse wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Energie- und Rohstoffknappheit, zurückzuführen ist, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das Ereignis oder seine Auswirkung andauert. Dies gibt auch sollten Hindernisse bei Vorlieferanten eintreten. Ist die Behinderung nicht nur vorübergehend, sind beide Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Hier besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Verweigert der Kunde die Annahme der Ware, hat er die hierdurch entstandenen Kosten für Material, Lager- und Arbeitszeit zu ersetzen.
5.) Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt.
6.) Wenn eine Montage vereinbart ist, hat der Kunde alle Vorbereitungen zu treffen, dass diese ohne Verzögerungen durchgeführt werden kann. Für Schäden durch unzureichende Vorbereitung wird keine Haftung übernommen. Die Endreinigung nach Montage erfolgt durch den Kunden.
7.) Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Lieferzustandes geht, sobald die Ware an den Käufer übergeben wurde, auf den Kunden über.

§ 5 Mängelhaftung
1.) Mängelansprüche des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
2.) Im Fall der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht werden.
3.) Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Empfang der Ware angezeigt werden. Verdeckte Mängel müssen uns spätestens acht Tage nach Entdeckung angezeigt werden. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche aus der Mängelhaftung.
7.) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel beträgt ein Jahr.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten uns dem Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang der Zahlung aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2.) Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser. und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen.
3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

§ 7 Gerichtsstand, Erfüllungsort
1.) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinen Wohnungsgericht zu verklagen.
2.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts sowie sonstiges internationales Rechte ist ausgeschlossen.
3.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.